Während der Corona-Krise gelten für anerkannte Unterstützungsangebote für pflegebedürftige Menschen flexiblere Regelungen.
Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung ist vorübergehend flexibler nutzbar:
Pflegebedürftige ab Pflegegrades 1 können bis zum 31. März 2021 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
Pflege und Beruf - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Während der Corona-Pandemie wird bis März 2021 der Anspruch auf Freistellung von bislang 10 auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert (bereits genutzte Tage müssen Sie natürlich abziehen).
Was heißt „Dienstleistungen bis zur Haustür“?
Es bedarf für diese Leistungen keiner gesonderten behördlichen Anerkennung. Dies ermöglicht es den Anbieter*innen, auf die aktuellen Bedarfe zu reagieren und ihr Leistungsangebot anzupassen. Und es eröffnet vielen pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen die Möglichkeit, notwendige Unterstützung zu erhalten – Unterstützung, die nicht zwingend einen unmittelbaren Kontakt erfordert.
Zu den „Dienstleistungen bis zur Haustür“ zählen zum Beispiel:
Erleichterung bei der Abrechnung von Nachbarschaftshilfe:
Bei einer Unterstützung durch eine Person, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ehrenamtlich hilft, kann mit dem Entlastungsbetrag eine Aufwandsentschädigung als Anerkennung des Engagements gezahlt werden. Auf den Nachweis der üblicherweise erforderlichen Qualifikation verzichten die Pflegekassen in dieser Zeit.
Quelle: https://www.mags.nrw/unterstuetzung-im-alltag, 28.05.2020.
Erhöhung der Pflegehilfsmittel auf monatlich 60 Euro:
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5 hatte bisher Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von monatlich 40 Euro.
Da die Pflegehilfsmittel durch die Corona-Pandemie so teuer wurden, wird der Betrag bis zum 31. März 2021 auf 60 Euro monatlich erhöht.
Zu den Pflegehilfsmitteln gehören Einmalhandschuhe, Handdesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Einmalschürzen, Fingerlinge, Bettschutzeinlagen, Mundschutz.
Ersatz für Pflegedienst:
Bei vielen Pflegebedürftigen kommt kein Pflegedienst mehr. Damit die Pflege auch weiterhin gewährleistet ist, können nun auch andere Personen für die Pflege eingesetzt werden, z.B. freigestellte Mitarbeiter*innen einer Tagespflegeeinrichtung, zugelassene Betreuungsdienste, medizinisches Fachpersonal usw. Diese Regelung finden Sie im § 150 Abs. 5 SGB XI.
Die Person, die nun ersatzweise die Pflege übernimmt, muss eine Rechnung stellen. Diese können Sie bis max. zur Höhe der Pflegesachleistungen bei der Pflegekasse einreichen.
Diese veränderte Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden.
Pflegeunterstützungsgeld:
Wenn die Pflege Ihres Angehörigen nicht anders gewährleistet ist kann das Pflegeunterstützungsgeld befristet bis auf 20 Tage ausgedehnt werden. Vor der Corona-Krise konnten Sie 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse bezahlt als Pflegeunterstützungsgeld 90 % Ihres ausfallenden Nettogehalts.
Quelle: https://www.pflege-durch-angehoerige.de/, 28.05.2020.
Weitere Informationen Zum Thema unter:
https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkt/corona/
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-45753